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Frau Pascale Grommes
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Château de Clervaux
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Der Begriff der Lebenspartnerschaft bezieht sich auf eine Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die als Paar zusammenleben und eine Lebenspartnerschaft (PACS) vor dem Standesbeamten ihres gemeinsamen Wohnsitzes geschlossen haben.
Das Eingehen der Lebenspartnerschaft bewirkt die Anwendung bestimmter zivil-, sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Bestimmungen für die Lebenspartner. Zielsetzung ist es dabei, Lebenspartnern weitgehend gleiche Rechte wie verheirateten Paaren einzuräumen.
Somit sind eingetragene Lebenspartner genauso sozial abgesichert wie Verheiratete (z.B. Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente) und kommen in den Genuss der gleichen Steuererleichterungen wie verheiratete Paare, insbesondere in Bezug auf Eintragungsgebühren, Erbschaftssteuern und direkte Steuern.
In einer Lebenspartnerschaft zusammenlebenden Personen steht es ebenfalls frei, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung zur Vermögensregelung ist nicht zwingend, aber dennoch möglich. Eine solche Vereinbarung kann sowohl bei Abschluss der Lebenspartnerschaft als auch zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen und jederzeit geändert werden. Unabhängig davon, ob eine solche Vereinbarung getroffen wurde oder nicht, ergeben sich aus dem Eingehen der Lebenspartnerschaft jedoch bestimmte Rechte und Pflichten unter den Partnern.
Durch eine Lebenspartnerschaft verbundene Personen dürfen nicht durch eine Ehe oder eine andere Lebenspartnerschaft gebunden sein und dürfen auch nicht in unzulässigem Grad miteinander verwandt oder verschwägert sein. Sie müssen außerdem ihren rechtmäßigen Wohnsitz auf luxemburgischem Hoheitsgebiet und an derselben Adresse haben.
Die Partnerschaftserklärung erfolgt nur nach Terminvereinbarung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen. Für eine Liste der vorzulegenden Dokumente kontaktieren Sie uns bitte.