Die luxemburgische Staatsangehörigkeit kann durch Einbürgerung, Option oder Wiedereinbürgerung erworben werden.
Um die doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit zu erwerben, muss sich der Bewerber im Vorfeld bei den zuständigen Behörden seines Herkunftslandes/seiner Herkunftsländer (z.B. Botschaft oder Konsulat) erkundigen, ob er im Falle des Erwerbs der luxemburgischen Staatsangehörigkeit die ausländische(n) Staatsangehörigkeit(en) behalten kann.
Einbürgerung
Alle Nicht-Luxemburger, die die unten aufgeführten Bedingungen erfüllen, können einen Einbürgerungsantrag stellen. Erfüllen sie diese Bedingungen nicht, bietet sich eventuell die Möglichkeit, die luxemburgische Staatsangehörigkeit durch Wiedereinbürgerung oder Option zu erwerben.
Die Einbürgerung steht allen Volljährigen offen, vorausgesetzt:
- sie leben seit mindestens 5 Jahren rechtmäßig in Luxemburg. Das letzte Wohnsitzjahr unmittelbar vor dem Einbürgerungsantrag muss ununterbrochen gewesen sein;
- sie beherrschen die luxemburgische Sprache, was durch eine Bescheinigung der bestandenen Prüfung zur Beurteilung der luxemburgischen Sprachkenntnisse belegt werden muss;
- sie haben am Kurs „Vivre ensemble au Grand-Duché de Luxembourg“ teilgenommen oder die Prüfung über die in diesem Kurs unterrichteten Themen bestanden.
Option
Der Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit durch Option ist nur in 10 bestimmten Fällen möglich und richtet sich an folgende Personen:
- Volljährige, die einen Elternteil, Adoptivelternteil oder Großelternteil haben, der Luxemburger ist oder war (Fall Nr. 1);
- Eltern eines minderjährigen Luxemburgers (Fall Nr. 2);
- Ehepartner von Luxemburgern/Luxemburgerinnen (Fall Nr. 3);
- in Luxemburg geborene Personen ab dem Alter von 12 Jahren (Fall Nr. 4);
- Volljährige, die mindestens 7 Jahre lang die Schule in Luxemburg besucht haben (Fall Nr. 5);
- Volljährige, die seit mindestens 20 Jahren rechtmäßig in Luxemburg leben (Fall Nr. 6);
- Volljährige, die die Verpflichtungen aus dem Aufnahme- und Eingliederungsvertrag erfüllt haben (Fall Nr. 7);
- Volljährige, die sich vor dem 18. Lebensjahr in Luxemburg niedergelassen haben (Fall Nr. 8);
- Volljährige, denen die Rechtsstellung des Staatenlosen, Flüchtlings oder subsidiär Schutzberechtigten anerkannt wurde (Fall Nr. 9);
- freiwillige Wehrdienstleistende (Fall Nr. 10).
Wiedereinbürgerung
Die Wiedereinbürgerung richtet sich an:
- Volljährige, die die luxemburgische Staatsangehörigkeit verloren haben;
- Frauen, die ihre luxemburgische Staatsangehörigkeit dadurch verloren haben, dass sie aufgrund ihrer Heirat oder des Erwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit durch ihren Ehemann die Staatsangehörigkeit ihres Ehemanns ohne eigenen Willensakt angenommen haben.
Für alle weiteren Informationen, insbesondere betreffend die vorzulegenden Unterlagen, können Sie sich an das Standesamt der Gemeinde Clerf wenden, oder sich auf den entsprechenden Internetseiten des Guichet.lu erkundigen.
Die luxemburgische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen erhalten
In verschiedenen Fällen geschieht der Erwerb der luxemburgischen Staatsangehörigkeit automatisch:
- das minderjährige Kind eines Elternteils, der zum Zeitpunkt der Geburt oder des Nachweises der Abstammung selbst Luxemburger ist, ist auch Luxemburger. Minderjährige erhalten auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit, wenn ein volljähriges Elternteil die luxemburgische Staatsangehörigkeit von Gesetzes wegen oder durch ein Einbürgerungs-, Options- oder Wiedereinbürgerungsverfahren erhält;
- Luxemburger ist jedes minderjährige Kind von nicht luxemburgischen Eltern, das in Luxemburg geboren wurde und einen Elternteil hat, der auch in Luxemburg geboren wurde.
Im Großherzogtum Luxemburg geborene Kinder von nicht luxemburgischen Eltern oder Adoptiveltern erhalten bei Volljährigkeit die luxemburgische Staatsangehörigkeit, vorausgesetzt:
- sie haben unmittelbar vor der Volljährigkeit mindestens 5 Jahre ununterbrochen rechtmäßig und üblicherweise in Luxemburg gelebt;
- einer ihrer Eltern- oder Adoptivelternteile hat unmittelbar vor der Geburt mindestens 12 Monate ununterbrochen rechtmäßig in Luxemburg gelebt. Diese 2. Bedingung gilt nur für ab dem 1. Juli 2013 geborene Kinder.