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Clervaux

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Clervaux

Château de Clervaux
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L-9701 Clervaux

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F. +352 27 800 900
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Heinerscheid

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2, Kierchestrooss
L-9753 Heinerscheid

Todesfall

Der Tod einer Person muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in der die Person verstorben ist.

Angezeigt werden kann ein Sterbefall durch:

  • das von der Familie beauftragte Bestattungsunternehmen; oder
  • einen Familienangehörigen des Verstorbenen; oder
  • jede andere Person.

Nach dem Tod eines Menschen stellt der Arzt eine Bescheinigung, den sogenannten Totenschein (déclaration des causes de décès), aus.

Die Person, die den Sterbefall beim Standesamt der Gemeinde anzeigt, in der der Tote verstarb, muss folgende Unterlagen vorlegen:

  • den Totenschein;
  • das Familienstammbuch des Verstorbenen oder anderenfalls, alle den Verstorbenen betreffenden Ausweispapiere und Unterlagen (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Identitätsnachweise);
  • bei einer Einäscherung:
    • die Einsargungsbescheinigung sowie die ärztliche Bescheinigung, dass weder Anzeichen noch Indizien für einen gewaltsamen Tod vorliegen;
    • die ärztliche Bescheinigung darüber, dass der Verstorbene keinen Herzschrittmacher trug.

Das Standesamt der Gemeinde stellt eine Sterbeurkunde aus. Es übergibt Abschriften dieser Sterbeurkunde sowie die Genehmigungen für die Überführung des Leichnams und gegebenenfalls für seine Bestattung.

Eine der Überführungsgenehmigungen ist für das Bestattungsunternehmen bestimmt, das damit die Überführung des Verstorbenen in die Leichenhalle am Ort der Bestattung oder bei einer Einäscherung zum Krematorium vornehmen kann. Die andere Überführungsgenehmigung ist für die Gemeinde am Ort der Bestattung des Verstorbenen bestimmt.

Im Falle der Einäscherung wird die Genehmigung vom Standesbeamten des Sterbeortes auf Vorlage eines Schreibens des Verstorbenen, in dem dieser seinen Wunsch, eingeäschert zu werden, äußert oder falls es ein solches nicht gibt, auf Antrag eines Familienmitgliedes oder einer sonstigen Person, die über die Bestattung entscheiden darf, erteilt.

Beerdigung

Die Bestattung des Leichnams muss innerhalb von 24 bis 72 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Bei begründetem Antrag und Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Amtsarztes kann diese Frist über 72 Stunden hinaus verlängert werden. Dies gilt auch für sterbliche Überreste, die eingeäschert werden sollen. Die Abholung zur Einäscherung darf frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen und muss spätestens vor Ablauf von 72 Stunden nach dem Ableben geschehen.

Die Leichname von Personen, die auf dem Gebiet der Gemeinde Clerf verstorben sind oder die auf einem der gemeindeeigenen Friedhöfe beerdigt werden, können vor ihrer Beisetzung in einer der Leichenhallen der Gemeinde aufbewahrt werden. Der entsprechende Antrag ist beim Standesamt zu stellen.

Die Beerdigung oder die Beisetzung der Asche kann nur nach Erhalt einer schriftlichen Genehmigung des Standesamtes der Gemeinde Clerf erfolgen. Dabei sind folgende Fälle zu unterscheiden:

  • ist der Tod auf dem Gebiet der Gemeinde Clerf eingetreten, kann diese Genehmigung gleichzeitig mit der Anzeige des Sterbefalls beantragt werden;
  • ist der Tod in einer anderen luxemburgischen Gemeinde eingetreten, wird die Genehmigung ausgestellt gegen Vorlage der Sterbeurkunde und der Überführungsgenehmigung, welche von der Gemeinde ausgestellt wurden, in der die Person verstorben ist;

  • ist der Tod im Ausland eingetreten, wird die Genehmigung auf Grundlage der amtlichen Auskünfte ausgestellt, die dem Standesamt vorgelegt und von diesem für ausreichend befunden werden.

Datum und Uhrzeit der Bestattung

Für eine Beerdigung oder Beisetzung oder Streuung der Asche, die auf dem Gebiet der Gemeinde Clerf vorgenommen werden soll, sind vorab mit dem Standesamt alle Fragen bezüglich des Datums und der Uhrzeit zu klären. Es ist auch anzugeben, ob eine zivile oder religiöse Bestattung vorgenommen werden soll; in letztgenanntem Fall ist die zuständige Pfarrei zu kontaktieren.

Begräbnisstätte oder Beisetzungsplatz der Asche

Die Beisetzung auf einem Friedhof der Gemeinde Clerf ist den Personen vorbehalten, welche ihren Wohnsitz in der Gemeinde hatten und dort oder außerhalb der Gemeinde verstorben sind, welche berechtigt sind, in einer Begräbnisstätte beigesetzt zu werden, oder welche in der Gemeinde verstorben sind und keine Begräbnisstätte besitzen, oder nicht berechtigt sind in einer anderen Gemeinde des Großherzogtums oder im Ausland beigesetzt zu werden.

Im Fall einer Einäscherung kann die Urne in einem Familiengrab oder in einer der dafür vorgesehenen Grabstätten auf den Friedhöfen Clerf, Heinerscheid, Hüpperdingen, Fischbach oder Lieler beigesetzt werden. Ebenso ist es möglich, die Asche auf der dafür vorgesehenen Wiese auf dem Friedhof in Clerf zu streuen oder im Garten der Erinnerung „Al Kierch - Wandkierfecht“, zwischen Heinerscheid und Hüpperdingen gelegen, zu beerdigen.

Kontakt

T. (+352) 27 800 250

F. (+352) 27 800 901

E. etat-civil@clervaux.lu

in dringenden Fällen außerhalb der Bürostunden: (+352) 27 800 222