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Clervaux

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Clervaux

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Hunde

Um eine bessere Kontrolle und Identifizierung von Hunden zu ermöglichen und um Hundeeigentümer zur Einhaltung bestimmter Sicherheitsmaßnahmen zu verpflichten, sieht die Gesetzgebung eine Reihe von Pflichten für Hundehalter vor:

  • elektronische Kennzeichnung des Hundes durch einen anerkannten Tierarzt;
  • Anmeldung des Hundes bei der Wohnsitzgemeinde mit Feststellung der Rasse und Tollwutimpfung;
  • Entrichtung einer jährlichen Hundesteuer usw.

Für die Haltung potenziell gefährlicher Hunde gelten noch umfangreichere Pflichten/Voraussetzungen. Diese sollen die Eigentümer dieser Hunde an ihre Verantwortung erinnern:

  • erfolgreiche Teilnahme des Hundes an Dressurkursen;
  • eine tierärztliche Bescheinigung mit Angabe des Datums der Kastration bei bestimmten Hunden;
  • Befähigungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme des Hundehalters an Hundehalterschulungen;
  • Volljährigkeit und kein Eintrag im Strafregister usw.

Zwingend vorgeschriebene elektronische Kennzeichnung

Eine elektronische Kennzeichnung ist für alle Hunde auf dem Gebiet des Großherzogtums Luxemburg vorgeschrieben. Diese Kennzeichnung muss innerhalb von 4 Monaten nach der Geburt des Hundes oder in dem auf seinen Erwerb / Import folgenden Monat vorgenommen werden, sofern dies nicht bereits geschehen ist.

Ein anerkannter Tierarzt nimmt die Kennzeichnung des Hundes vor, indem er einen elektronischen Chip mit Identifikationsnummer unter der Haut des Tieres (im Halsbereich links) einpflanzt. Die Kennzeichnung ist notwendig, um leichter feststellen zu können, ob es sich um ein entlaufenes oder streunendes Tier handelt.

Parallel zur Kennzeichnung nimmt der Tierarzt auch die Tollwutimpfung des Hundes vor und stellt eine tierärztliche Bescheinigung aus, in der die Rasse oder die Gattung des Tieres, sein Geschlecht, die Farbe und das Fell des Hundes festgehalten werden.

Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung

Normalfall

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund innerhalb von 1 Monat nach der Anschaffung bei seiner Wohnsitzgemeinde mit einer tierärztlichen Bescheinigung (die Vorlage des Impfpasses genügt hierfür nicht) anzumelden, aus der Folgendes hervorgeht:

  • die Rasse;
  • ob der Hund potenziell gefährlich ist;
  • sein aktueller Impfstatus gegen Tollwut.

Grundsätzlich wird diese Bescheinigung durch einen anerkannten Tierarzt zum Zeitpunkt der elektronischen Kennzeichnung des Tieres ausgestellt. Unten stehend finden Sie den entsprechenden Vordruck.

Außerdem muss der Hundehalter bei der Anmeldung bei der Gemeindeverwaltung einen Nachweis darüber vorlegen, dass ein Versicherungsvertrag mit einer anerkannten Versicherungsgesellschaft oder mit einer Gesellschaft abgeschlossen wurde, der eine Genehmigung für ihren Geschäftsbetrieb im Großherzogtum Luxemburg erteilt wurde. Diese Versicherung muss die Haftpflicht des Hundehalters für Schäden abdecken, die Dritten durch das Tier entstehen. Bezüglich dieses Versicherungsnachweises wird empfohlen, sich zunächst bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erkundigen: Es kann sich um eine von der Versicherung ausgestellte Bescheinigung handeln oder um eine einfache Kopie des Versicherungsvertrags.

Die Anmeldung (die auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Formular erfolgen muss) muss insbesondere Auskünfte zum Hundeeigentümer, zur Rasse des Hundes, zu seiner elektronischen Identifikationsnummer und seiner Tollwutimpfung sowie die Unterschrift des Tierarztes enthalten.

Der Vermerk „Potenziell gefährlicher Hund” muss zudem auf der Anmeldung stehen, wenn der Hund für gefährlich befunden wurde. In diesem Fall ist daneben noch eine weitere Erklärung vorzunehmen.

Die Person, die den Hund anmeldet, erhält dann von der Gemeindeverwaltung einen Nachweis über die erfolgte Anmeldung (eine Quittung in Form einer vom Bürgermeister unterzeichneten Empfangsbestätigung). Diese Empfangsbestätigung trägt den Buchstaben A für die Anmeldung für jeden Hund und den Buchstaben B für die zweite Erklärung für potenziell gefährliche Hunde.

Sonderfälle

Bei einem Wohnsitzwechsel ist der Hundeeigentümer verpflichtet, den Hund bei seiner neuen Gemeindeverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat unter Vorlage des Beleges seiner vorherigen Gemeinde anzumelden.

Wenn der Hund den Besitzer wechselt, ist der neue Halter verpflichtet, den Hund bei seiner Gemeindeverwaltung innerhalb einer Frist von einem Monat unter Vorlage des gültigen Beleges anzumelden (selbst wenn der neue Halter in derselben Gemeinde wohnt wie der alte).

Des Weiteren muss der (neue) Hundehalter der Gemeindeverwaltung bei der Anmeldung einen Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorlegen, die Schäden abdeckt, die möglicherweise Dritten durch das Tier entstehen. Dieser Nachweis kann durch eine Kopie der Empfangsbestätigung des Versicherungsvertrags erfolgen. Dritten entstandene Schäden werden durch die Haftpflichtversicherung des Halters abgedeckt.

Jeder Verlust, jedes Ableben oder jede Abtretung eines Hundes muss der Gemeindeverwaltung schnellstmöglichst gemeldet werden, damit diese ist über die aktuelle Situation aller auf ihrem Gebiet lebenden Hunde informiert ist.

Entrichtung einer jährlichen Hundesteuer

Die Gemeindeverwaltung erhebt jährlich eine Hundesteuer in Höhe von 40 € pro Hund. Als Blindenführhunde oder Begleithunde für Behinderte eingesetzte Hunde sind von dieser jährlichen Hundesteuer befreit. Dasselbe gilt für die bei der großherzoglichen Polizei, beim Militär oder beim Zoll eingesetzten Hunde sowie für Rettungshunde.

Hundehalter, die sich erst kürzlich in der Gemeinde niedergelassen haben und nachweisen, dass die Hundesteuer in der Gemeinde, aus der sie weggezogen sind, für das laufende Jahr entrichtet wurde, brauchen sie bis zum 1. Januar des Folgejahres nicht zu entrichten.

Wenn der Hund gestorben oder entlaufen ist, ist keine Erstattung oder Ermäßigung der Steuer möglich.

Leinenzwang

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft

Leinenzwang besteht generell innerhalb von Ortschaften, auf Sport- und Spielplätzen, Fahrradwegen, öffentlichen Einrichtungen (auch außerhalb von Ortschaften), gemeinschaftlich genutzten Teilen innerhalb von Mehrfamiliengebäuden, in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei öffentlichen Veranstaltungen.

Außerhalb einer geschlossenen Ortschaft

Außerhalb geschlossener Ortschaften besteht kein Leinenzwang. Für besonders belebte Bereiche kann die Gemeinde jedoch Zonen festlegen, in denen Hunde an der Leine zu führen sind.

Selbst wenn der Hund vom Leinenzwang befreit wurde, muss ihn der Hundehalter unter seiner Kontrolle halten und ihn erforderlichenfalls wieder anleinen.

Sonderbestimmungen für potenziell gefährliche Hunde sehen insbesondere vor, dass sie überall an der Leine zu führen sind, sofern nicht der Befähigungsnachweis, mit dem die erfolgreiche Teilnahme an Dressurkursen bescheinigt wird, sie ausdrücklich hiervon befreit. In diesem Fall gelten für sie die gleichen Bestimmungen wie für andere Hunde.

Die Ausscheidungen der Hunde

Artikel 4, Absatz 2 der kommunalen Verordnung vom 14. November 2000 weist ausdrücklich darauf hin, dass Hundeeigentümer oder -halter Sorge tragen müssen, dass die Ausscheidungen ihrer Hunde öffentliche Wege, Gehwege, Spielplätze, Sportplätze, Grünflächen, öffentliche Anpflanzungen sowie die angrenzenden Bauwerke nicht beschmutzen. Gegebenenfalls ist der Eigentümer oder Halter des Hundes verpflichtet, diese sofort zu entsorgen.

Artikel 11 sieht vor, dass Verstöße gegen diese Verordnung mit einer Geldbuße bestraft werden, unbeachtet vorgesehener Sanktionen durch bestehende Gesetze.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde mehrere „Dog Stations“ - sogenannte Beutelspender zur Entsorgung des Hundekots - wie folgt zur Verfügung stellt:

Clerf

Eingang Fußgängerzone (gegenüber des Geschäftes „Krauser“)
Fußgängerzone (am Eingang des Marktplatzes)
Fußgängerzone (zwischen Telefonzelle und Haus „Bouvier“)
Rue Bongert (Eisenbahnbrücke)

Heinerscheid

Höhe Cornelyshaff

Hüpperdingen

Bei der alten Schule

Lieler

Bei der alten Schule

Besagte Beutel sind auch in jedem Tierfachgeschäft erhältlich.

Formulare

Formular zur Anmeldung eines Hundes bei der Gemeindeverwaltung

vom Tierarzt auszufüllen und zu unterschreiben

Meldeformular für Personen, die schätzen, dass ein Hund eine Gefahr für sie darstellt

Kontakt

T. (+352) 27 800 250

F. (+352) 27 800 901

E. population@clervaux.lu